Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
- 1. Abwasser;
- 2. Mischwasser;
- 3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
- 4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
- 5. Sickerwasser aus Abfalldeponien;
- 6. wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
- in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Niederschlagswasser, welches überwiegend
- – atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
- – Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
- 2. Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
- 3. untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
- 4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
- 5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
- 6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959)
- in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Abwasser:
- Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
- 2. Kommunales (häusliches) Abwasser:
- Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
- 3. Niederschlagswasser:
- Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.
- 4. Mischwasser:
- Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 4 bis 6.
- 5. Abwasserreinigung:
- Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
- a) Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
- b) Inhaltsstoffe zu entfernen.
- 6. Überwachung:
- Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß § 4 Abs. 7). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Z 23. Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
- 7. Eigenüberwachung:
- Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
- 8. Fremdüberwachung:
- Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
- 9. Mengenproportionale Probenahme:
- Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
- a) nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
- b) in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
- gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
- 10. Zeitproportionale Probenahme:
- Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
- 11. 80%-Unterschreitung:
- Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende Meßwerte eines Parameters.
- 12. Kanalisation:
- Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
- 13. Mischkanalisation:
- Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem).
- 14. Trennkanalisation:
- Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
- 15. Öffentliche Kanalisation:
- Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 betrieben wird.
- 16. Vermischung:
- Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder Ableitung.
- 17. Verdünnung:
- Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Z 5 (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.
- 18. Stichprobe:
- Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
- 19. Mischprobe:
- Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
- 20. Tagesmischprobe:
- Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
- 21. Zweistunden-Mischprobe:
- Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
- 22. Qualifizierte Stichprobe:
- Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen werden.
- 23. Emissionsbegrenzung (-wert):
- Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (§ 33b Abs. 3 WRG 1959).
- 24. Kondensation:
- Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur oder infolge Druckerhöhung.
- 25. Wäßriges Kondensat:
- Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.
Schlagworte
Aufbereitungsprozess, Veredelungsprozess, Weiterverarbeitungsprozess, Produktionsprozess, Konsumationsprozess, Dienstleistungsprozess, Kühlprozess, Löschprozess, Reinigungsprozess, Desinfektionsprozess, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
10010977
Dokumentnummer
NOR40219195
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