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Artikel 1 Übereinkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1996

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 602/1983) hinterlegt, bzw. dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikationsurkunde bzw.

der Unterzeichnung:

Finnland 14. Februar 1989

Slowakei 19. Jänner 1996

Spanien 18. März 1992

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens haben notifiziert:

Finnland: der Public Health Inspector (Gesundheitsinspektor), der von

der zuständigen Gemeindebehörde des Ortes bestellt wird, wo

der internationale Transport beginnt.

Spanien: die Health Authority (Gesundheitsbehörde), die dem äußeren

Gesundheitsdienst jenes Ortes angehört, wo die

Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Leichentransport

durchgeführt werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden die Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens *1) wie folgt geändert:

die Skattemyndigheten (Steuerbehörde), der der Todesfall angezeigt wurde.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1983

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