Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 602/1983) hinterlegt, bzw. dieses ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikationsurkunde bzw.
der Unterzeichnung:
Finnland 14. Februar 1989
Slowakei 19. Jänner 1996
Spanien 18. März 1992
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens haben notifiziert:
Finnland: der Public Health Inspector (Gesundheitsinspektor), der von
der zuständigen Gemeindebehörde des Ortes bestellt wird, wo
der internationale Transport beginnt.
Spanien: die Health Authority (Gesundheitsbehörde), die dem äußeren
Gesundheitsdienst jenes Ortes angehört, wo die
Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Leichentransport
durchgeführt werden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Schweden die Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens *1) wie folgt geändert:
die Skattemyndigheten (Steuerbehörde), der der Todesfall angezeigt wurde.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1983
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