Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 6.
(1) Die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 4 Abs. 2 Z 1 2. Satz ff. sinngemäß mit der Maßgabe, daß diese Haftung nur für jene bis zum Zeitpunkt des Übertrittes als Arbeitnehmer der Gesellschaft entstandenen Forderungen gilt.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Das gleiche gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010960
Dokumentnummer
NOR12139268
alte Dokumentnummer
N8199644180L
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