Dienstzuteilungen
§ 5.
Dienststelle für die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sie werden zur Dienstleistung der Gesellschaft zugewiesen. Hinsichtlich der Aufsichtsfunktion ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010960
Dokumentnummer
NOR12139267
alte Dokumentnummer
N8199644179L
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