Befreiung von Steuern und Abgaben
§ 3.
(1) Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Gesellschaft kann keine vom Bund kofinanzierten landwirtschaftlichen Förderungen erhalten, solange der Bund alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10010960
Dokumentnummer
NOR12139265
alte Dokumentnummer
N8199644177L
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