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Artikel 2 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

„Einsatzstaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;

„Entsendestaat“

denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;

„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“

Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;

„Ausrüstungsgegenstände“

das Material und die Fahrzeuge für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;

„Hilfsgüter“

Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.

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