Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
„Einsatzstaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;
„Entsendestaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;
„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“
Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;
„Ausrüstungsgegenstände“
das Material und die Fahrzeuge für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;
„Hilfsgüter“
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.
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