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§ 9 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 9

(1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

  1. 1. der Wahltag, das ist der Tag, an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Wahlkommission ausüben können bzw. an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;
  2. 2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe möglich ist;
  3. 3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Gremialvorstandes des Österreichischen Hebammengremiums;
  4. 4. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
  5. 5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
  6. 6. die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
  7. 7. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten dürfen, als Mitglieder in den Gremialvorstand aus dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind;
  8. 8. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von einer im § 13 Abs. 2 Z 3 angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
  9. 9. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
  10. 10. die Bestimmung, daß Stimmen nur für verlautbarte Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;
  11. 11. die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in der Österreichischen Hebammenzeitung zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

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