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§ 13 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Wahlvorschläge

§ 13

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für den Gremialvostand des Österreichischen Hebammengremiums beteiligen, haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Gremialvorstandes spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission vorzulegen. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Wahlvorschläge müssen

  1. 1. eine/einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigt für die Wählergruppe anführen, anderenfalls die/der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt;
  2. 2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen enthalten, wie Mitglieder für den Gremialvorstand im Wahlkreis zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;
  3. 3. von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein:

für Wien

je 26

für Niederösterreich

je 23

für Oberösterreich

je 26

für Steiermark

je 17

für Salzburg

je 8

für Kärnten

je 11

für Tirol

je 12

für Burgenland

je 3

für Vorarlberg

je 6.

(3) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin/ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie/er hiezu ihre/seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Jeder Wahlvorschlag ist zu bezeichnen und kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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