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§ 27 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

5. ABSCHNITT

Verständigung der gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes

§ 27

Die Wahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Gremialvorstandes von seiner Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.

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