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§ 10 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Wählerlisten

§ 10

(1) Die Wahlkommission hat eine Wählerliste für jeden Wahlkreis aufzulegen.

(2) Die Wählerlisten sind auf Grund des vom Österreichischen Hebammengremium zu führenden Hebammenregisters zu erstellen. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises hat das Österreichische Hebammengremium an die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.

(3) Jede wahlberechtigte Hebamme darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden. Sie ist in die Wählerliste jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem sie am Tag der Wahlausschreibung den Hebammenberuf überwiegend ausübt.

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