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§ 2 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Newcastle-Krankheit eine Geflügel-Infektionskrankheit, verursacht durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken von mehr als 0,7.

(2) Seuchenkrankes Geflügel im Sinne dieser Verordnung ist Geflügel, bei dem

  1. 1. die Newcastle-Krankheit durch Untersuchung an der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien“ bestätigt wurde oder
  2. 2. im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, welche auf die Newcastle-Krankheit schließen lassen.

Schlagworte

Zweitinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138225

alte Dokumentnummer

N8199529956L

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