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§ 57 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Sorgfaltspflichten

§ 57

Verfügt der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber während der Prüfung des Antrages durch die Behörde oder nach erfolgter Genehmigung über neue Informationen hinsichtlich der Risken des Erzeugnisses für die Sicherheit (§ 1 Z 1), so hat der Antragsteller unverzüglich

  1. 1. die gemäß § 55 Abs. 2 vorgelegten Angaben und Unterlagen zu überprüfen,
  2. 2. die Behörde über diese Informationen schriftlich zu unterrichten und
  3. 3. die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die betroffenen Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren und erforderlichenfalls die rasche und sachgemäße Rücknahme der Erzeugnisse anzubieten.

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