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§ 44 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung

§ 44.

(1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.

(2) Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.

(3) Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137418

alte Dokumentnummer

N8199435944J

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