Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
§ 44.
(1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.
(2) Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.
(3) Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR12137418
alte Dokumentnummer
N8199435944J
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