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§ 40 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Wirkungskreis

§ 40.

(1) Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
  2. 2. Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;
  3. 2a. Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;
  4. 3. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;
  5. 4. Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
  6. 5. Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
  7. 6. Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
  8. 7. Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
  9. 8. Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
  10. 8a. Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;
  11. 9. Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

  1. 1. die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
  2. 2. die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40203567

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