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§ 37 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2013

5. Abschnitt

Fortbildung

§ 37.

(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)

(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.

Schlagworte

Schwerpunktkrankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156291

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