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§ 20 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Werbeverbot

§ 20.

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137393

alte Dokumentnummer

N8199435919J

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