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§ 9a UIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Nationales Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister (nationales PRTR)

§ 9a.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister (nationales PRTR) einzurichten und zu führen. Er bedient sich der Umweltbundesamt GmbH (im Folgenden: Umweltbundesamt) als Auftragsverarbeiter. Die Form der Übermittlung und die Aktualisierung der Informationen werden durch Verordnung geregelt.

(2) Das nationale PRTR enthält:

  1. 1. Informationen über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG , ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1 (im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet) genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
  2. 2. Informationen über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c EG-PRTR-V genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
  3. 3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach den Z 1 und 2 in das nationale PRTR eingestellt werden und
  4. 4. Informationen über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung beim Umweltbundesamt vorhanden sind oder dem Umweltbundesamt von den zuständigen Behörden für das nationale PRTR zur Verfügung gestellt werden und deren Aufnahme in das Register ohne aufwändige Aufbereitung möglich ist.

(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in aggregierter und nicht aggregierter Form in das nationale PRTR ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach

  1. 1. der Bezeichnung der Betriebseinrichtung,
  2. 2. dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,
  3. 3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,
  4. 4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,
  5. 5. dem Schadstoff oder Abfall,
  6. 6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,
  7. 7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen sowie gegebenenfalls dem Bestimmungsort der Verbringung der Abfälle,
  8. 8. der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie
  9. 9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Abs. 2 Z 4.

(4) Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das nationale PRTR hat das Umweltbundesamt ihre Löschung vorzunehmen.

Schlagworte

Schadstofffreisetzungsregister, Schadstoffverbringungsregister

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40209173

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