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Anlage IV Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Anlage IV

ENTSORGUNGSVERFAHREN

A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist

 

Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden.

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)

D2

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See

D12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung)

  

B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist

 

Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in bezug auf Stoffe, die gesetzlich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andernfalls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würden

R1

Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe

R6

Regenerierung von Säuren oder Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorbestand teilen

R9

Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 – R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 – R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen

R13

Ansammlung von Stoffen, die für ein der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind.

  

Schlagworte

Endgemisch

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136572

alte Dokumentnummer

N8199327043J

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