Kommission
§ 48i.
Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus
- 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2. je einem Vertreter
- a) des Bundesministeriums für Finanzen,
- b) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
- c) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
- d) des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- 3. je einem Vertreter
- a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- b) der Bundesarbeitskammer,
- c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
- d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 4. insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
- 5. zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
- 6. zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
- 7. einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
- 8. einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
- 9. zwei Vertretern der Länder,
- 10. je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
- 11. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242598
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