Förderungswerber
§ 32.
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
- 1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
- 2. einem Abfallverband;
- 3. einem Land;
- 4. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
- einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet;
- 6. dem Verpflichteten gemäß §§ 79, 83 Gewerbeordnung GewO, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, §§ 21a, 31 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung oder § 32 Abfallwirtschaftsgesetz AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung;
- 7. Institutionen oder Personen, die zur Durchführung von Studien, Projekten und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien, befähigt sind.
Schlagworte
Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40043865
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