Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31.
Eine Förderung setzt voraus, daß
- 1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
- 2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
- 3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
- 4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
- 5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242585
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