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§ 31 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31.

Eine Förderung setzt voraus, daß

  1. 1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
  2. 2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  3. 3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
  4. 4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  5. 5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242585

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