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§ 18 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2008

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 18.

Die Förderung setzt voraus, daß

  1. 1. die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
  2. 2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40094297

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