§ 17a.
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
- 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
- 2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
- 3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
- 4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
- 5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
- 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40223657
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