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§ 9 HalogenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1993

Ausnahmen

§ 9.

(1) Ausgenommen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten und Beschränkungen sind die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung zu Forschungs- und Analysezwecken.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen finden keine Anwendung auf mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 sowie auf Zubereitungen, die mono- und dihalogenierte Stoffe nach § 1 enthalten, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich als Zwischenprodukte in Syntheseprozessen anfallen.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136467

alte Dokumentnummer

N8199326734J

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