KAPITEL I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in modernen Intensivhaltungssystemen. „Tiere“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, und „moderne Intensivhaltungssysteme“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Systeme, in denen überwiegend technische Einrichtungen verwendet werden, die vornehmlich automatisch betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010745
Dokumentnummer
NOR12136392
alte Dokumentnummer
N8199325981J
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