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Artikel 18 Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.1993

Artikel 18

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die nicht Mitglied des Rates ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 14 und 15;
  4. d) jede Empfehlung nach Artikel 9 Absatz 1 und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird;
  5. e) jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
  6. f) jede nach Artikel 12 eingegangene Mitteilung;
  7. g) jede nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  8. h) jede nach Artikel 17 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 10. März 1976 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerparteien und allen beitretenden Parteien beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136405

alte Dokumentnummer

N8199325994J

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