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SDÜ – Schengener Übereinkommen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

SDÜ § 0

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Abkürzung

SDÜ

Unterzeichnungsdatum

19.06.1990

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Niederländisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Februar 1997 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, nachfolgend Vertragsparteien genannt -

aufbauend auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

entschlossen, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwirklichen,

in der Erwägung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Einheitliche Europäische Akte, vorsieht, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfaßt,

in der Erwägung, daß der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit diesem Ziel übereinstimmt, unbeschadet der Maßnahmen, die zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden,

in der Erwägung, daß die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von geeigneten Maßnahmen und eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfordert -

haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk 3

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR11006149

alte Dokumentnummer

N4199763206J

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