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§ 11 MTD-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Berufspflichten

§ 11.

(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)

(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155785

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