Berufspflichten
§ 11.
(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)
(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40155785
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