Berufsbezeichnung
§ 10.
(1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
- 1. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)
- 2. „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)
- 3. „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)
- 4. „Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)
- 5. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)
- 6. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)
- 7. „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)
zu führen.
(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
- 1. nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
- 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.
(4) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40066116
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