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Art. 1 § 9 OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 9.

Bei Überschreitung der Alarmschwelle hat der Landeshauptmann auch die Schulbehörden und die für die Aufsicht über Kindergärten zuständigen Behörden seines Landes unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041778

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