§ 8a.
Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR40041777
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)