vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 7 OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Feststellung von Überschreitungen

§ 7.

Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041775

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)