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Art. 1 § 15d OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1994

§ 15d.

(1) Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.

(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 159/1960

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR12137371

alte Dokumentnummer

N8199435474J

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