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Art. 1 § 10 OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Entwarnung

§ 10.

Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041779