vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.(Anm. 1)

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben.(Anm. 1)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt.(Anm. 1)

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.

(___________________

Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Lebensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR40244354

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte