Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3
(1) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
(2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010681
Dokumentnummer
NOR12138684
alte Dokumentnummer
N8199547993J
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