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Artikel 1 Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen - Anpassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1991

(Übersetzung)

ANPASSUNGEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN

Artikel 1

Die zweite Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen *), beschließt auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A zum Protokoll, wobei davon ausgegangen wird,

  1. a) daß Verweise auf „diesen Artikel“ in Artikel 2 sowie Verweise auf „Artikel 2“ im gesamten Protokoll als Verweise auf die Artikel 2, 2A und 2B ausgelegt werden;
  2. b) daß Verweise auf „Artikel 2 Absätze 1 bis 4“ im gesamten Protokoll als Verweise auf die Artikel 2A und 2B ausgelegt werden und
  3. c) daß der Verweis auf „Absätze 1, 3 und 4“ in Artikel 2 Absatz 5 als Verweis auf Artikel 2A ausgelegt wird.

(Anm.: es folgt die Änderung des Protokolls)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vertragsparteien gemäß Art. 11 des Protokolls bei ihrer 1. Tagung in Helsinki am 5. Mai 1989 den Wert des Ozonabbaupotentials für den Stoff Halon 2402 bzw. C2F4Br2 mit 6.0 festgelegt. In der Anlage A zum Protokoll werden hinsichtlich dieses Stoffes die Worte „to be determined“, „a determiner“ und „noch zu bestimmen“ jeweils durch die Ziffer „6.0“ ersetzt.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989

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