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Artikel 10 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 10

(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.

(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.

(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135528

alte Dokumentnummer

N8199114169J

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