Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11.
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
- 1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
- 2. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
- 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und
- 5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40205117
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