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§ 8 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 8.

Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 5 Abs. 2), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261232

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