Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung
§ 16.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Abs. 1 in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.
(3) Die Risikoabschätzung ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen.
(4) Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.
(5) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261239
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