§ 16 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

IV. ABSCHNITT Durchführung der Altlastensanierung Duldungspflichten

§ 16.

(1) Sofern der begründete Verdacht besteht, daß eine Verdachtsfläche vorliegt, sind die Organe der Behörde berechtigt, Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang zu betreten sowie Proben zu entnehmen, soweit dies zur Beurteilung der Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Sicherung und Sanierung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.

(3) Die Organe der Behörde haben beim Vorgehen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.

(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134726

alte Dokumentnummer

N8198910776X