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Artikel 4A Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2000

Artikel 4A

Regelung des Handels mit den Vertragsparteien

(1) Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch außer für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40011574

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