Artikel 4A
Regelung des Handels mit den Vertragsparteien
(1) Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch außer für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels 11 des Übereinkommens und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10010582
Dokumentnummer
NOR40011574
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