Artikel 19
RÜCKTRITT
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
2. Sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei des Protokolls jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten.
3. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositär oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
4. Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019
Gesetzesnummer
10010531
Dokumentnummer
NOR12134638
alte Dokumentnummer
N8198823879J
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