Inkrafttreten
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Der § 1 tritt hinsichtlich derjenigen nichtionogenen grenzflächenaktiven Stoffe, die
- 1. als schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden oder Aminen in Reinigungsmitteln für die gewerbliche maschinelle Geschirrspülung verwendet werden,
- 2. als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether oder für die unter Z 1 genannten Arten von Substanzen in Reinigungsmitteln für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie und für die metallverarbeitende Industrie verwendet werden,
- mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010506
Dokumentnummer
NOR12134335
alte Dokumentnummer
N8198711985L
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