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§ 2 Phosphatgehalt – Abbaubarkeit bestimmter Waschmittelinhaltsstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Bestimmung des Phosphatgehaltes

§ 2.

(1) Die Bestimmung des Phosphatgehaltes ist nach dem Verfahren gemäßAnlage 3 oder nach einem dem Stand der Technik entsprechenden anderen Verfahren, das gleichwertige Ergebnisse erbringt, durchzuführen.

(2) Ergeben sich aus Anlaß der Überprüfung eines Waschmittels auf dessen Phosphatgehalt Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse eines Verfahrens gemäß Abs. 1 oder kann der Phosphatgehalt durch ein derartiges Verfahren nicht eindeutig bestimmt werden, so ist als für die Bestimmung des Phosphatgehaltes maßgebliche Schiedsmethode das Verfahren gemäß der ÖNORM ISO 4313, ausgegeben vom Österreichischen Normungsinstitut am 1. April 1986 (gravimetrische Bestimmung als Chinolin-Molybdatophosphat), verbindlich anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010506

Dokumentnummer

NOR12134332

alte Dokumentnummer

N8198711982L

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