§ 4.
Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010505
Dokumentnummer
NOR12134412
alte Dokumentnummer
N8198712386A
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