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Art. 1 § 4 UWFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

§ 4.

Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134412

alte Dokumentnummer

N8198712386A

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